📋 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pluvius GmbH – Software für Wasserschadensanierung

Fassung 2026-10

Fassung 2026-10 – gültig für ab dieser Fassung geschlossene Verträge. Für früher geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung fort.

§ 1 Anbieter, Geltung und Vertragsschluss

(1) Anbieter der Software Pluvius ist die Pluvius GmbH, Zechenring 52, 41836 Hückelhoven, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 21785, nachfolgend „Pluvius“. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Eine Nutzung zu privaten Zwecken wird nicht angeboten.

(2) Maßgeblich sind das vom Kunden angenommene Angebot nach Absatz 3, diese AGB, die vereinbarte Leistungsbeschreibung und, soweit personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, die gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV). Preise, Tarif und individuelle Vereinbarungen im Angebot haben Vorrang vor diesen AGB. Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit Pluvius ihnen ausdrücklich zustimmt.

(3) Pluvius übermittelt dem Kunden vor Vertragsschluss ein Angebot in Textform. Es nennt den Tarif, die Lizenzarten mit ihren Preisen je Lizenz und Monat, den vorgesehenen Beginn, die Bindung und die Kündigungsbedingungen. Eine im Angebot genannte Anzahl von Lizenzen ist eine unverbindliche Schätzung; berechnet wird nach § 4 Abs. 3 und § 5. Pluvius hält sich an das Angebot 30 Tage gebunden, soweit darin nichts anderes bestimmt ist. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande: durch Bestätigung in dem von Pluvius bereitgestellten Online-Verfahren, etwa über die Schaltfläche „Angebot verbindlich annehmen“ mit oder ohne Unterschrift auf dem Bildschirm, durch Rücksendung des unterzeichneten Angebots oder durch sonstige Erklärung in Textform. Mit der Annahme bestätigt der Kunde die Einbeziehung dieser AGB und schließt die AVV nach § 8 ab. Die annehmende Person versichert, zur Vertretung des Kunden berechtigt zu sein. Bei der Online-Annahme speichert Pluvius Zeitpunkt, annehmende Person, das angenommene Angebot in der angezeigten Fassung und die einbezogene Fassung dieser AGB und übermittelt dem Kunden eine Bestätigung mit diesen Unterlagen in Textform. Eine unverbindliche Präsentation oder Teststellung begründet ohne gesonderte Vereinbarung kein kostenpflichtiges Abonnement.

§ 2 Leistung und Nutzungsrecht

(1) Pluvius stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit die vereinbarte, über das Internet erreichbare Software für betriebliche Abläufe, insbesondere Projektverwaltung, Terminplanung, Kommunikation und Dokumentation, im Umfang der bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungsbeschreibung zur Verfügung. Funktionen und Schnittstellen sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich Bestandteil dieser Beschreibung sind. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg des Kunden ist nicht geschuldet.

(2) Pluvius räumt dem Kunden für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, die Software durch die im System angelegten Nutzer im eigenen Geschäftsbetrieb zu verwenden. Eine Überlassung an andere Unternehmen oder eine Weitervermietung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitere Nutzer kann der Kunde nach § 5 Abs. 1 selbst anlegen. Gesetzlich zwingende Nutzungsrechte bleiben unberührt.

(3) Pluvius darf Funktionen weiterentwickeln und Sicherheitsupdates vornehmen. Wesentliche vereinbarte Funktionen dürfen dadurch nicht ohne angemessenen Ersatz entfallen. Erhebliche Änderungen, die die Nutzung beeinträchtigen, kündigt Pluvius mit angemessener Vorlaufzeit an; zwingend erforderliche Sicherheitsmaßnahmen dürfen unverzüglich erfolgen.

(4) Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Reaktionszeiten, Supportwege sowie etwaige Offlinefunktionen richten sich nach der gesonderten Leistungs- und Supportbeschreibung unter https://pluvius-online.de/docs/ in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Ohne eine solche Zusage wird keine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit oder Synchronisationszeit versprochen. Gesetzliche Ansprüche bei Mängeln bleiben bestehen.

§ 3 Nutzerkonten und Lizenzarten

(1) Jede Lizenz ist einem einzelnen namentlich benannten Nutzer zugeordnet. Eine gemeinsame Nutzung desselben Zugangs durch mehrere Personen ist nicht zulässig. Der Kunde verwaltet Zugänge und Berechtigungen und sperrt nicht mehr benötigte Konten unverzüglich.

(2) Innendienstlizenzen und Außendienstlizenzen berechtigen zu den jeweils in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen. Funktionsumfang und Rechte unterscheiden sich nach der gebuchten Lizenzart; eine Rollenbezeichnung allein begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Funktion.

(3) Die Person, der eine vorhandene Lizenz zugewiesen ist, kann grundsätzlich einmal je Kalendermonat gewechselt werden. Bei Ausscheiden oder längerem Ausfall eines Mitarbeiters ist ein früherer Wechsel zulässig, sofern keine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Personen entsteht. Ein Wechsel der Lizenzart oder eine Verringerung der gebuchten Lizenzzahl richtet sich nach § 5.

(4) Der Kunde schützt Zugangsdaten, weist seine Nutzer angemessen ein und informiert Pluvius unverzüglich über einen vermuteten unbefugten Zugriff. Pluvius darf einen konkret gefährdeten Zugang vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist; der Kunde wird unverzüglich informiert, soweit dem keine Sicherheitsgründe entgegenstehen.

§ 4 Tarife, Preise und Abrechnung

(1) Die Entgelte je Lizenz und Monat, getrennt nach Innendienst- und Außendienstlizenz und nach Tarif (flexibles Monatsabo oder Jahresabo), ergeben sich ausschließlich aus dem angenommenen Angebot nach § 1 Abs. 3. Der Monatssatz des Jahresabos ist gegenüber dem flexiblen Monatsabo ermäßigt.

(2) Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Der niedrigere Monatssatz des Jahresabos ist an die zwölfmonatige Laufzeit gebunden; monatliche Zahlung allein macht das Jahresabo nicht monatlich kündbar.

(3) Maßgeblich für die Abrechnung ist die Anzahl der im System angelegten aktiven Nutzer, getrennt nach Lizenzart. Pluvius ermittelt diese Anzahl täglich automatisiert. Die Anzahl eines Abrechnungsmonats ist der Median der Tageswerte dieses Abrechnungsmonats; einzelne Tage mit erhöhter Nutzerzahl, etwa durch Aushilfen oder Übergaben, wirken sich dadurch nicht aus. Im flexiblen Monatsabo wird diese Anzahl berechnet, im Jahresabo gilt ergänzend § 5 Abs. 2.

(4) Der erste Abrechnungsmonat beginnt mit dem Tag der Freischaltung des Systems, sofern im Angebot kein späterer Beginn vereinbart ist; jeder weitere Abrechnungsmonat beginnt am selben Kalendertag des Folgemonats. Beginnt der Vertrag am 29., 30. oder 31. eines Monats, endet der erste Abrechnungsmonat mit dem Ende des folgenden Kalendermonats, und alle weiteren Abrechnungsmonate beginnen am Ersten eines Kalendermonats. Abgerechnet wird monatlich nachträglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats. Rechnungen sind innerhalb der in der Rechnung genannten Frist, mangels Angabe 14 Tage nach Zugang, ohne Abzug fällig.

(5) Einrichtung, Datenmigration, Schulungen, individuelle Layouts, Entwicklung, besondere Schnittstellen und zusätzliche Supportleistungen sind nur geschuldet und vergütungspflichtig, wenn sie zuvor mit Umfang und Preis gesondert vereinbart wurden. Eine etwaige Onboarding-Pauschale ist im Angebot auszuweisen. Schriftliche Supportanfragen über das Supportformular in der Software oder per E-Mail sind im Lizenzentgelt enthalten. Für telefonischen Support und Fernwartung genügt als gesonderte Vereinbarung, dass Pluvius vor Beginn der Leistung auf die Kostenpflicht und den im Angebot genannten Stundensatz hinweist und der Kunde die Leistung danach in Anspruch nimmt; abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten.

(6) Preisänderungen für bestehende Lizenzbestände bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Dies gilt auch für eine Verlängerung des Jahresabos. Ohne Einigung bleiben der vereinbarte Preis und die übrigen Vertragsbedingungen maßgeblich; die ordentliche Kündigung nach § 6 bleibt möglich.

(7) Gerät der Kunde mit einem fälligen Betrag in Verzug, kann Pluvius den Zugang zur Software nach Mahnung in Textform und Ablauf einer darin gesetzten Frist von mindestens 14 Tagen vorübergehend sperren; auf die Sperre wird in der Mahnung hingewiesen. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt. Die Sperre wird unverzüglich aufgehoben, sobald der Rückstand ausgeglichen ist. Ein Datenexport nach § 10 bleibt während der Sperre möglich.

§ 5 Zusätzliche Lizenzen, Wechsel und Reduzierung

(1) Der Kunde kann weitere Nutzer jederzeit selbst im System anlegen. Vor dem Anlegen weist die Software auf die Kostenpflicht und die Lizenzart hin. Mit dem Anlegen nach diesem Hinweis bucht der Kunde eine zusätzliche Lizenz dieser Art zu dem im Angebot vereinbarten Preis; sie wird nach § 4 Abs. 3 und Absatz 2 berechnet.

(2) Im Jahresabo ist in jedem Abrechnungsmonat je Lizenzart die höchste Anzahl nach § 4 Abs. 3 zu zahlen, die seit Beginn der laufenden Vertragsperiode in einem Abrechnungsmonat erreicht wurde. Eine so erreichte Anzahl bleibt bis zum Ende der bereits laufenden gemeinsamen Vertragsperiode gebucht, auch wenn später weniger Nutzer angelegt sind. Zusätzliche Lizenzen beginnen keine eigene zwölfmonatige Laufzeit. Mit Beginn einer neuen Vertragsperiode nach § 6 wird die Anzahl nach Satz 1 neu ermittelt.

(3) Beispiel: Liegt die Anzahl im ersten Abrechnungsmonat bei 10 Innendienst- und 20 Außendienstnutzern und ab dem fünften Abrechnungsmonat bei 10 und 15, werden bis zum Ende der Vertragsperiode weiterhin 10 Innendienst- und 20 Außendienstlizenzen berechnet. Die fünf nicht belegten Außendienstplätze kann der Kunde nach § 3 anderen Personen zuweisen.

(4) Wechselt ein Nutzer im Jahresabo von einer Außendienst- zu einer Innendienstlizenz, gilt ab dem Abrechnungsmonat des Wechsels für diesen Platz der höhere Preis der Innendienstlizenz; die gebuchte Gesamtzahl der Lizenzen erhöht sich dadurch nicht. Ein Wechsel zu einer günstigeren Lizenzart und eine Verringerung der Anzahl gebuchter Jahreslizenzen wirken erst zum Ende der gemeinsamen Vertragsperiode. Bereits bezahlte Lizenzplätze dürfen bis dahin anderen Personen nach § 3 zugewiesen werden. Im flexiblen Monatsabo wirken sich Anlegen, Entfernen und Umstellen von Nutzern über § 4 Abs. 3 im jeweiligen Abrechnungsmonat aus, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.

(5) Die Rechnung weist je Lizenzart die berechnete Anzahl aus, im Jahresabo zusätzlich die im Abrechnungsmonat genutzte Anzahl und den Abrechnungsmonat, in dem die berechnete Anzahl erreicht wurde. Sonderkonditionen für bestimmte Kunden oder Bestandsverträge bleiben unberührt.

§ 6 Laufzeit und ordentliche Kündigung

(1) Das flexible Monatsabo beginnt mit der Freischaltung des Systems, sofern im Angebot kein späterer Beginn vereinbart ist, und läuft unbefristet. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Ende eines Abrechnungsmonats (§ 4 Abs. 4) in Textform gekündigt werden.

(2) Das Jahresabo beginnt mit der Freischaltung des Systems, sofern im Angebot kein späterer Beginn vereinbart ist, und hat eine anfängliche Laufzeit von zwölf Monaten; sie umfasst zwölf Abrechnungsmonate nach § 4 Abs. 4. Es verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn es nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode in Textform gekündigt wird. Der konkrete Endtag wird in der Bestätigung nach § 1 Abs. 3 und im Kundenkonto ausgewiesen. Pluvius weist den Kunden rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist in Textform auf die bevorstehende Verlängerung hin.

(3) Eine Kündigung des gesamten Jahresabos beendet zum Wirksamkeitsdatum alle zu diesem Zeitpunkt dazugehörigen Lizenzen. Eine fristgerechte Erklärung, nur einzelne Lizenzen zu reduzieren, lässt den übrigen Vertrag bestehen. Kündigungen und Reduzierungen per E-Mail an info@pluvius-online.de oder über die Kündigungsfunktion im Kundenkonto der Software sind möglich; der Zugang ist maßgeblich. Pluvius bestätigt den Eingang in Textform.

(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für einen Wechsel des Datenverarbeitungsdienstes gelten zusätzlich die zwingenden Rechte und der Ablauf gemäß § 10; eine vorzeitige Beendigung im Rahmen eines solchen Wechsels wird nicht durch die ordentlichen Kündigungsfristen dieses Paragraphen ausgeschlossen.

(5) Für die Sicherung seiner Daten ist der Kunde selbst verantwortlich. Er sichert sie vor Vertragsende über die Exportfunktionen der Software, etwa als Excel-Export von Kunden, Leistungen und Geräten. Auf Wunsch stellt Pluvius vor Vertragsende zusätzlich eine technische Sicherung der Datenbank bereit; ein Anspruch auf eine Aufbereitung in einem bestimmten anderen Format besteht nicht. Mit dem Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht, und Pluvius löscht die Daten des Kunden datenschutzkonform und unwiderruflich, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht; eine Wiederherstellung ist danach nicht möglich. Für einen Wechsel des Anbieters nach § 10 gelten dessen Fristen; die AVV bleibt unberührt.

§ 7 Mitwirkung und Inhalte des Kunden

(1) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der von ihm eingegebenen Inhalte, seine Nutzerberechtigungen und die Einhaltung seiner eigenen Aufbewahrungs-, Steuer- und Berufspflichten verantwortlich. Die Software ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachprüfung von Angeboten, Rechnungen und Berichten.

(2) Der Kunde räumt Pluvius die für Bereitstellung, Sicherung und vertragsgemäße Verarbeitung seiner Inhalte während der Vertragsdauer notwendigen Nutzungsrechte ein. Das Eigentum und sonstige Rechte an Kundeninhalten verbleiben beim Kunden.

(3) Der Kunde nutzt die Software nicht zur Verbreitung rechtswidriger Inhalte oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit und informiert Pluvius über erkennbare Störungen in zumutbarer Weise.

§ 8 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Soweit Pluvius personenbezogene Daten für den Kunden als Auftragsverarbeiter verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine gesonderte AVV nach Art. 28 DSGVO. Die AVV regelt insbesondere Gegenstand und Dauer, Kategorien betroffener Personen und Daten, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Weisungen und Löschung/Rückgabe. Sie geht für diesen Gegenstand abweichenden Regelungen dieser AGB vor.

(2) Angaben zur Verarbeitung eigener Vertrags- und Kontaktdaten von Pluvius ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung. Die Parteien behandeln vertrauliche Geschäfts- und Kundendaten geheim und geben sie nur weiter, soweit dies zur Vertragserfüllung, aufgrund einer rechtlichen Pflicht oder mit Zustimmung der anderen Partei erforderlich ist. Die Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsende fort, solange die Information nicht rechtmäßig öffentlich ist.

§ 9 Mängel und Haftung

(1) Der Kunde meldet Störungen mit einer nachvollziehbaren Beschreibung. Pluvius untersucht gemeldete Mängel und beseitigt sie innerhalb angemessener Frist. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln, insbesondere auf Minderung oder Kündigung bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen, bleiben unberührt.

(2) Pluvius haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei übernommener Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Pluvius für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Rechte auf Minderung oder Kündigung, Ansprüche wegen Datenschutzverstößen nach zwingendem Recht und zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.

§ 10 Datenexport und Anbieterwechsel

(1) Der Kunde kann die ihm zustehenden exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte im Rahmen der verfügbaren Exportmöglichkeiten abrufen und einen Wechsel zu einem anderen Dienst derselben Dienstart oder zu eigener IT-Infrastruktur verlangen, soweit die einschlägigen Vorschriften des EU Data Act gelten. Pluvius stellt vor Vertragsschluss und fortlaufend eine aktuelle Beschreibung der exportierbaren Datenkategorien, der Datenstrukturen und Formate sowie der hierfür vorgesehenen Schnittstellen und technischen Schritte unter https://pluvius-online.de/docs/ bereit. Dazu gehören insbesondere Projekt- und Stammdaten, Termine, Nachrichten, Bild- und Dokumentdateien, Angebote, Rechnungen und Berichte. Gesetzliche Ausnahmen für geschützte eigene Software und Geschäftsgeheimnisse bleiben vorbehalten.

(2) Der Kunde kündigt einen beabsichtigten Wechsel in Textform bei info@pluvius-online.de an und benennt Ziel, Umfang und Ansprechpartner. Die Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels beträgt höchstens zwei Monate. Der anschließende Übergangszeitraum beträgt grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage. Eine gesetzlich vorgesehene längere Frist bei begründeter technischer Undurchführbarkeit und das gesetzliche Recht des Kunden, den Übergangszeitraum einmal angemessen zu verlängern, bleiben unberührt. Während des Übergangs erhält Pluvius den Dienst im gesetzlich geschuldeten Umfang aufrecht und unterstützt den Wechsel nach den anwendbaren Vorschriften.

(3) Hat der Kunde einen Wechsel nach Absatz 2 angekündigt, kann er nach Abschluss des Übergangszeitraums seine exportierbaren Daten mindestens 30 Kalendertage abrufen. Pluvius informiert ihn über den Abschluss des Wechsels und das Vertragsende. Nach Ablauf der Abruffrist löscht Pluvius die betroffenen Daten, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht; für personenbezogene Daten gelten zusätzlich die AVV und die DSGVO.

(4) Für gesetzlich vorgeschriebene Wechselhandlungen erhebt Pluvius kein gesondertes Wechselentgelt. Die vereinbarten regulären Nutzungsentgelte für tatsächlich fortbestehende Leistungen bleiben unberührt. Endet ein Jahresabo im Rahmen eines Anbieterwechsels vor Ablauf der laufenden Vertragsperiode, bleiben die Monatsentgelte bis zu deren Ende geschuldet, berechnet nach der zuletzt gemäß § 5 Abs. 2 maßgeblichen Anzahl.

(5) Erforderliche Angaben über Gerichtsstand der Infrastruktur, geltende technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen gegen rechtswidrigen Zugriff von Drittstaatsbehörden sowie den Exportweg sind unter https://pluvius-online.de/docs/ abrufbar.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist Hückelhoven. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Heinsberg. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(2) Änderungen dieser AGB für bestehende Verträge bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Eine Änderung durch Schweigen des Kunden oder allein durch Veröffentlichung einer neuen Fassung findet nicht statt.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Vorschriften; die übrigen Bestimmungen bleiben wirksam.