1. Geltung und Begriffsdefinitionen

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Pluvius GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Zechenring 52, 41836 Hückelhoven („Lizenzgeberin“) und den Kunden der Lizenzgeberin („Lizenznehmerin“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

(2) Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer. „Unternehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person/ rechtsfähige Personengesellschaft, die i.S.d. § 14 BGB ein Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Die Lizenznehmerin versichert mit Vertragsabschluss Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB zu sein. Ist die Lizenznehmerin als natürliche Person Unternehmerin, bestätigt diese mit Vertragsabschluss volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig zu sein.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Unternehmern werden, selbst in Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsgegenstand, Vertragspartner

(1) Vertragsgegenstand ist die Einräumung von Nutzungsrechten und Bereitstellung der von der Lizenzgeberin entwickelten Software mit der Bezeichnung PLUVIUS (in folgenden „Software“ genannt) für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit. Die als Download und SaaS verfügbare Software unterstützt insbesondere Unternehmen, im Bereich Handwerk sowie allen artverwandten Geschäften, u.a. bei der Projektverwaltung, Zeiterfassung, Kalenderorganisation, Schnittstellenverwaltung, Auswertung, Angebotserstellung, Rechnungserstellung und -verwaltung, CRM, und einer Offline-Funktionalität für Außen Mitarbeiter.

(2) Die Überlassung des Quellcodes des Lizenzgegenstands ist von der Lizenzgeberin nicht geschuldet.

(3) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit der Lizenzgeberin zustande:

Pluvius GmbH

vertreten durch die Geschäftsführer

Zechenring 52

41836 Hückelhoven

3. Vertragsabschluss und Registrierung

(1) Lizenznehmerinnen, die gewerblich tätig sind, können nach erfolgreicher Registrierung ein Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrags der Software abgeben. Daneben besteht die Möglichkeit, ein Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrags der Software auch mittels elektronischer Kommunikationsmittel anzugeben. Das Angebot zum Vertragsschluss erfolgt durch die Lizenznehmerin. Die angegebenen Preise gelten zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Annahme des Angebots und der Vertragsschluss über die Nutzung der Software erfolgt durch die Auftragsbestätigung der Lizenzgeberin oder kommt mit Beginn der Erfüllung des Auftrages zustande. In diesem Fall verzichtet die Lizenznehmerin auf einen Zugang der Annahmeerklärung. Die Lizenzgeberin speichert den Vertragstext und sendet der Lizenznehmerin die Bestätigung des Vertragsschlusses nebst diesen AGB im Anschluss an den Vertragsschluss zu. Die AGB können Sie zudem unter https://pluvius-online.de/ im Login-Bereich abgerufen werden.

(3) Die Lizenznehmerin ist verpflichtet, die bei der Bestellung /Registrierung erhobenen Daten wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, und Änderungen, insbesondere in Bezug auf eine gültige und funktionierende E-Mail-Adresse der Lizenzgeberin unaufgefordert mitzuteilen.

(4) Ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrags besteht nicht. Dies gilt insbesondere, wenn falsche Angaben gemacht werden, Zweifel an der gewerblichen Eigenschaft/Bonität/Zuverlässigkeit der Lizenznehmerin bestehen und/oder der Verdacht auf unlauteres Geschäftsgebaren besteht.

4. Rechteeinräumung

(1) Die Lizenzgeberin räumt der Lizenznehmerin das einfache und zeitlich auf die Laufzeit des Lizenzvertrags beschränkte Recht zur unternehmensinternen Benutzung der Software im Gebiet der Europäischen Union (nachfolgend bezeichnet als „Vertragsgebiet“) ein. Die Anzahl der Lizenzen vereinbaren die Parteien separat.

(2) Änderungen am Programmcode und/oder dem Softwaredesign darf die Lizenznehmerin nicht vornehmen. Die Lizenznehmerin darf die Software weder dekompilieren, disassemblieren, reverse engineering betreiben noch in anderer Weise versuchen, den Quellcode zu extrahieren. Sicherungskopien darf die Lizenznehmerin nur erstellen, soweit es für den vertragsgemäßen Gebrauch der Software erforderlich ist. Bewegliche Datenträger, die Sicherungskopien enthalten, sind mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

(3) Die Lizenznehmerin ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen oder Unterlizenzen an ihnen einzuräumen. Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, die Software nur in Übereinstimmung mit geltendem Recht und den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen.

5. Eigentumsrechte

(1) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Die Lizenzgeberin behält sich alle Rechte an geistigem Eigentum an der Software vor. Die Lizenz gewährt der Lizenznehmerin keine Rechte an Patenten, Urheberrechten, Marken oder anderen geistigen Eigentumsrechten der Lizenzgeberin.

(2) Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, alle Urheberrechtsvermerke, Marken und sonstigen Hinweise auf geistige Eigentumsrechte in Bezug auf die Software beizubehalten und zu respektieren.

6. Vertragslaufzeit

(1) Die Vertragslaufzeit wird individuell vereinbart. Sofern keine individuelle Vereinbarung erfolgt, wird der Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, sofern er nicht drei Tage vor Ende der Mindestvertragslaufzeit in Textform (z.B. E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel) gekündigt wird. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Nach Vertragsbeendigung erlischt die Nutzungsberechtigung der Software sowie vorhandenen Updates und Anwendersupport.

7. Lizenzgebühr

(1) Die Lizenznehmerin zahlt an die Lizenzgeberin eine monatliche Lizenzgebühr, deren Höhe separat vereinbart wir und u.a. von der Anzahl der Nutzer abhängt.

(2) Alle Beträge sind jeweils zu Beginn des Lizenzmonats zu zahlen und gelten zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit diese auszuweisen ist.

8. Gewährleistung der Lizenzgeberin

(1) Die Lizenzgeberin gewährleistet, dass die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und sichert der Lizenznehmerin die grundsätzliche Eignung der Software zur bestimmungsgemäßen Anwendung zu.

(2) Die Lizenzgeberin kann Updates, Upgrades oder sonstige Änderungen an der Software bereitstellen. Liegt ein Software-Fehler oder eine bekannt gewordene Sicherheitslücke vor, soll die Lizenzgeberin, die für eine zügige Fehlerbeseitigung/Schließung der Lücke erforderlichen Unterlagen und/ oder Updates zur Verfügung stellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

(3) Die Lizenzgeberin kann, sofern vereinbart, Supportleistungen für die Software bereitstellen. Supportbedingungen werden in einer separaten Vereinbarung festgelegt.

(4) Die Lizenzgeberin sichert der Lizenznehmerin zu, dass die von ihr zum Hosten der Software und zum Speichern/ Verarbeiten der von Daten betriebenen und/ oder verwendeten Server sich ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union befinden.

9. Haftungsbeschränkung der Lizenzgeberin

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt gegenüber der Lizenznehmerin, deren Kunden, ihren Vertretern, Arbeitnehmern und Auftragnehmern keine Haftung für Schäden aus der Nutzung der Software, der darin enthaltenen Werkzeuge und Funktionen, wenn diese nicht auf einer evident fehlerhaften/ falschen Anleitung der Lizenzgeberin und/ oder auf einem von der Lizenzgeberin zu verantwortenden Fehler der Software, der darin enthaltenen der Werkzeuge und Funktionen beruhen. Insbesondere übernimmt die Lizenzgeberin keine Haftung für Folgen der unrichtigen Anwendung der Software, der darin enthaltenen Werkzeuge und Funktionen, sowie für Nutzungsausfälle, Nutzungseinschränkungen, Datenverlust, Datenpreisgabe, Gewinnentgang, Mehraufwand, Folgeschäden, mittelbare Schäden und Forderungen, die Dritte in diesem Zusammenhang stellen.

(2) Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und/ oder die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit der Software sind und/ oder die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) beruhen und/ oder die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind und/ oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bzw. den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, für die Lizenznehmerin die zumindest grob fahrlässige Verursachung durch die Lizenzgeberin nachweist. Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

(3) Die Lizenznehmerin ist für die regelmäßige und dem Stand der Informatik entsprechenden Datensicherung selbst verantwortlich. Die Lizenzgeberin haftet für den Verlust, die Nichtverwendbarkeit, die Veränderung von Daten und/oder Schäden hieraus nur, soweit die Schäden auch durch eine übliche Sicherung der betreffenden Daten nicht vermieden worden wären.

10. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden und/ oder die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten, es sei denn, die Informationen sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen öffentlich bekannt.

(2) Beide Parteien stellen durch geeignete Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Personen, die bestimmungsgemäß im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages mit vertraulichen Informationen der Gegenseite in Berührung kommen, sicher, dass auch diese die Geheimhaltungspflichten aus vorstehendem Absatz 1 berücksichtigen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(3) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen bewahren die Parteien so auf, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Die Parteien geben diese Unterlagen nach Vertragsende wechselseitig zurück.

11. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

(1) Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit die Parteien Kaufmann sind, Heinsberg.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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